Taxi 6969 - Betriebsordnung
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) in Oberösterreich (Oö. Taxi-Betriebsordnung)
StF: LGBl.Nr. 47/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021, wird verordnet:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) in Oberösterreich für Fahrten, die in Oberösterreich beginnen.
(2) Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 mit einer Zeitdauer von mehr als einer Stunde mit hierfür vorgesehenen Repräsentationsfahrzeugen für besondere Ereignisse, die im Vorfeld auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes vereinbart und geplant sind und welche die folgenden Bestimmungen nicht erfüllen, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
Kraftfahrzeuge
§ 2
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbes nur Kraftfahrzeuge in Verwendung genommen werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das Kraftfahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen. Ein Schaden ist dann wesentlich, wenn er geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu
beeinträchtigen.
§ 3
(1) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem funktionierenden Kilometerzähler bzw. Tageskilometerzähler sowie einer funktionierenden Innenbeleuchtung und Heizung ausgestattet sein.
(2) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
§ 4
In den Kraftfahrzeugen ist das Rauchen verboten.
§ 5
Kraftfahrzeuge dürfen nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 und 8 angeführten Voraussetzungen
entsprechen.
§ 6
(1) Das Kraftfahrzeug muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2) Das Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-) Abmessungen - laut Typenschein - aufzuweisen:
1. Außenlänge (größte Länge): 4200 mm
2. Kofferrauminhalt: 400 l
(3) Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Kofferraum sowie der Fahrgastraum müssen während des Fahrdienstes uneingeschränkt zur Verfügung stehen und dürfen insbesondere nicht durch private Utensilien der Lenkerin oder des Lenkers eingeschränkt werden.
§ 7
Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 6 bewilligen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die zuständige Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
der Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
§ 8
Bei der Ausübung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dürfen nur Kraftfahrzeuge als Taxi neu in Verwendung genommen bzw. zugelassen werden, welche im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/858, ABl. Nr. L 151, den
Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.
§ 9
Sind Kraftfahrzeuge mit einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung des Fahrzeuginnenraumes ausgestattet, ist dies außen am Kraftfahrzeug gut sichtbar für die Fahrgäste auf den Seitenscheiben mittels Aufkleber zu kennzeichnen
§ 10
(1) Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs sind in Form eines Schildes oder Aufklebers mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle im Bereich des Armaturenbretts ersichtlich zu
machen.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 2 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.
(3) Bei Kraftfahrzeugen mit Standort in Tarifgebieten, ausgenommen bei Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, muss ein Auszug aus den Tarifsätzen an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich gemacht werden.
§ 11
(1) In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Kraftfahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht
sein
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verwendet werden.
Fahrbetrieb
§ 12
Die Lenkerinnen und Lenker haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen. Diesen Abdruck hat die Gewerbeinhaberin oder der Gewerbeinhaber der
Lenkerin oder dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 13
(1) Die Lenkerinnen und Lenker haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.
(2) Die Lenkerinnen und Lenker müssen, neben einer ordentlichen Bekleidung, ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Sportbekleidung, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge, darf nicht getragen werden.
(3) Die Lenkerinnen und Lenker haben den Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich beeinträchtigten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.
(4) Jede Lenkerin oder jeder Lenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass sie oder er auf eine Banknote von 100 Euro herausgeben kann, die ihr oder ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
§ 14
Nach Beendigung jeder Fahrt hat die Lenkerin oder der Lenker im Rahmen einer ihr oder ihm zumutbaren Sichtkontrolle festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der Fundbehörde unverzüglich abzugeben. Die Gewerbeinhaberin oder der
Gewerbeinhaber sowie zutreffendenfalls die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich von der Lenkerin oder dem Lenker des Kraftfahrzeugs unverzüglich zu verständigen.
§ 15
(1) Kraftfahrzeuge müssen am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Das Dachschild muss ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Die Verwendung von Laufschrift ist verboten.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
(3) Das Dachschild gemäß Abs. 1 darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Anbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten.
(4) Das Dachschild gemäß Abs. 1 muss bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Abholort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.
(5) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Dachschild gemäß Abs. 1 bei Fahrten außerhalb der
Standortgemeinde abgenommen werden.
§16
(Anm: tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft)
§ 17
(1) Innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde besteht Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie des § 19 Abs. 4 sowie der §§ 24 bis 26 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn durch die Erfüllung eines Auftrags gegen eine
sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
(2) Hat die Lenkerin oder der Lenker bei Erhalt ihres oder seines Fahrtauftrags oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann sie oder er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.
§ 18
(1) Die Lenkerin oder der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat die Lenkerin oder der Lenker den Fahrgast hierüber
zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.
(3) Bei Fahrten innerhalb von Tarifgebieten hat die Lenkerin oder der Lenker auf Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, den voraussichtlichen Fahrpreis sowie über den Tarif zu geben. § 14 Abs. 1b und 1c Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Fahrten außerhalb von Tarifgebieten gilt das Prinzip der freien Preisvereinbarung; die Lenkerin oder der Lenker hat unaufgefordert vor Fahrtantritt dem Fahrgast den zu erwartenden Fahrpreis oder zumindest die zur Bestimmung des Fahrpreises notwendigen Angaben bekannt zu geben.
(5) Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Hiervon ausgenommen sind spezielle Taxidienstleistungen mit platzweiser Vergabe der Sitzplätze, wie insbesondere Anrufsammeltaxis.
§ 19
(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Kraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Taxistandplätze nicht bezogen werden.
(5) Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäß. § 18 Abs. 4 bleibt davon unberührt.
§ 20
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen nur auf diesen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nichts anderes verfügen.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Kraftfahrzeuge in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Taxistandplätzen auffahren und sich aufstellen.
§ 21
(1) Das Parken oder Aufstellen von im Fahrdienst befindlichen Kraftfahrzeugen in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze (§ 20 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 20 Abs. 2 gestattet, wenn die Kraftfahrzeuge als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet sind.
(2) Außer Fahrdienst befindliche Kraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Kraftfahrzeug, dessen Lenkerin oder Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Kraftfahrzeug abwesend ist.
(3) Außer Fahrdienst befindliche Kraftfahrzeuge sind durch Abnahme des Dachschildes oder durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises am oder im Kraftfahrzeug zu kennzeichnen.
§ 22
Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen und das aktive Anwerben von Fahrgästen ist nicht gestattet. Die Lenkerin oder der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die sie oder ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
§ 23
(1) Die Taxistandplätze dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verboten. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des
Kraftfahrzeugs am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder bei der Lenkerin oder dem Lenker eingelangt ist.
(3) Auf den Taxistandplätzen sind Kraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Auf den Taxistandplätzen darf die Beleuchtung des Dachschildes bei Dunkelheit und schlechter Sicht nicht abgeschaltet werden.
(5) Fährt ein Kraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(6) Die Lenkerin oder der Lenker des auf einem Taxistandplatz aufgestellten Kraftfahrzeugs hat dieses stets fahrbereit zu halten und bei ihm anwesend oder in unmittelbarer Nähe zu sein; ausgenommen sie oder er macht von ihrem oder seinem Recht der max. 15-minütigen Abwesenheit gemäß § 21 Abs. 2
zweiter Satz Gebrauch.
(7) Der Fahrgast hat das Recht, ein beliebiges Kraftfahrzeug aus der Reihe zu wählen.
Pflichten des Fahrgastes
§ 24
(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1. die Lenkerin oder den Lenker bei der Führung des Kraftfahrzeugs zu behindern;
2. die Außentüren auch bei Stillstand des Kraftfahrzeugs verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen.
(2) Das Verzehren von Speisen und die Einnahme von Getränken ist in den Kraftfahrzeugen während der Fahrt nicht gestattet.
(3) Sofern ein Fahrgast Anordnungen der Lenkerin oder des Lenkers nach Abs. 1 und 2 nicht einhält, kann dieser von der Fahrt ausgeschlossen werden.
Ausnahmen von der Beförderungspflicht
§ 25
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene;
2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände, Stoffe oder Waffen mit sich führen, sofern sie nicht zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen;
3. Personen, die die Lenkerin oder den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschädigen;
4. Personen, die das Kraftfahrzeug beschmutzen.
§ 26
(1) Die Beförderung von Gepäcksstücken, die geeignet sind,
1. den Verkehr oder den Betrieb zu gefährden oder zu behindern, oder
2. das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen,
kann abgelehnt werden.
(2) Die Lenkerin oder der Lenker hat bei der Beförderung von Tieren zu beurteilen, ob eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann und eine Beschmutzung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs hintangehalten werden kann. Für Assistenzhunde, auf deren Begleitung die zu befördernde Person
angewiesen ist, besteht eine Beförderungspflicht sowie keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden, sofern sie nicht in speziell zur Beförderung von Tieren geeigneten Transportbehältern untergebracht sind. Dies gilt nicht für Assistenzhunde nach Abs. 2 letzter Satz.
Besondere Bestimmungen
Ersatzfahrzeuge
§ 27
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb der oder des Gewerbetreibenden erfolgte, ist nur vorübergehend, längstens jedoch für vier Wochen, gerechnet
ab dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeugs, und nur unter Einhaltung der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen
(2) Die im Abs. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 2 und 3 sowie 5 bis 11 und 15 entsprechen. Wird ein Ersatzfahrzeug zur Schülerbeförderung verwendet, muss es darüber hinaus auch den Bestimmungen des
§ 28 entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden zugelassenen Kraftfahrzeugs, an dessen Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
vorzuweisen.
(4) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeugs ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift im Format DIN A4 mit gut lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund nach dem Muster der Anlage anzubringen.
Schülertransporte
§ 28
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 Straßenverkehrsordnung 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 Kraftfahrgesetz 1967) angebracht sein.
(3) Die Lenkerin oder der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
Verweisungen
§ 29
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2020;
- Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2021;
- Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017.
Strafbestimmungen
§ 30
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31
(1) Kraftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) verwendet werden und nicht über eine Klimaanlage verfügen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 weiter verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Ausnahme des Landeshauptmanns nach § 19 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in
Oberösterreich, LGBl. Nr. 94/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2018, verfügen und bereits zur Verwendung im Taxigewerbe angemeldet sind, dürfen weiter verwendet werden. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
§ 32
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich, LGBl. Nr. 94/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2018, außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 8 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt § 16 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Notifikationshinweis
§ 33
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom
17.9.2015, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/7/A)