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TAGTARIF: An Werktagen von 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
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GRUNDGEBÜHR: Beim Einsteigen des Fahrgastes am Standplatz oder bei Anhaltung unterwegs
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€ 2,60
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Bei Herbeirufen des Taxis durch Funk oder Taxitelefon zum gewünschten Einsteigeort des Fahrgastes bei freier Anfahrt
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€ 3,30
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Bei Herbeirufen des Taxis zu einem Taxistandplatz beträgt die Grundgebühr
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€ 2,60
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STRECKENTAXE: Die ersten 157 m sind in der Grundgebühr enthalten, dann bis 1.500 Meter zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 157 m
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€ 0,20
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ab 1.501 Meter bis 5000 m zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 161 m
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€ 0,20
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und ab 5.001 Meter zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 185 Meter
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€ 0,20
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ZEITTAXE für Stehzeiten:
Die Zeittaxe für Stehzeiten beträgt pro Stunde
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€ 22,00
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Die ersten 32,7 Sekunden sind in der Grundgebühr enthalten, dann je weitere 32,7 Sekunden
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€ 0,20
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NACHT-, SONN- UND FEIERTAGSTARIF: An Werktagen von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
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GRUNDGEBÜHR: Bei Einsteigen des Fahrgastes am Taxistandplatz oder bei Anhaltung unterwegs
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€ 2,70
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Bei Herbeirufen des Taxis durch Funk oder Taxitelefon zum gewünschten Einsteigeort des Fahrgastes bei freier Anfahrt
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€ 3,50
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Bei Herbeirufen des Taxis zu einem Taxistandplatz beträgt die Grundgebühr
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€ 2,70
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STRECKENTAXE: Die ersten 140 m sind in der Grundgebühr enthalten, dann bis 1.500 Meter zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 140 m
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€ 0,20
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ab 1.501 Meter bis 5000 m zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 145 m
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€ 0,20
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und ab 5.001 m Meter zurückgelegte Wegstrecke je weitere begonnene 165 Meter
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€ 0,20
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ZEITTAXE für Stehzeiten: Die Zeittaxe für Stehzeiten beträgt pro Stunde
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€ 25,00
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Die ersten 28,8 Sekunden sind in der Grundgebühr enthalten, dann je weitere 28.8 Sekunden
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€ 0,20
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ÜBERLANDFAHRTEN: Bei Fahrten über die Stadtgrenze (Tarifgrenze) hinaus unterliegt die Festsetzung des Preises für die gesamte Strecke der freien Vereinbarung.
Anmerkung: Befindet sich Ihr Zielort außerhalb der Stadtgrenze von Linz, fragen Sie bitte schon vor Antritt der Fahrt, welcher Tarif verrechnet wird und wie viel die Fahrt in etwa kostet.
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GEPÄCKZUSCHLAG: (1) Pro Person ist ein großes Gepäckstück (Aktentasche, Handtasche udgl.) frei zu befördern. Für jedes weitere Gepäckstück ist ein Zuschlag von 1.00 Euro zu entrichten.
(2) Für die Beförderung von Kinderwagen, Skiern mit Stöcken, Snowboards und ähnlichen sperrigen Gütern (ausgenommen transportable Mobilitätshilfen gehbehinderter Personen) ist ein Zuschlag von 1,00 Euro zu entrichten.
(3) Für Tiere, die nicht in Behältern befördert werden, ist ein Zuschlag von 1,00 Euro zu entrichten.
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€ 1,00
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Zuschlag für die Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen Für die Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen mit einem Kraftfahrzeug, das nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 37 Abs. 1 und 2 Kraftfahrgesetz, BGB1. Nr. 267/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. 6/2008) für eine solche Beförderung zum Verkehr zugelassen ist, ist ein Zuschlag von Euro 4,00 in der Form eines vierfachen Gepäckzuschlages zu entrichten.
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€ 4,00
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ZEITFAHRTEN: Bei Zeitfahrten kann der Preis frei vereinbart werden. Als Zeitfahrten gelten nur Fahrten aus Anlass von Hochzeiten, Taufen und ähnlichen Anlässen, die eine besondere Vorbereitung des Taxiunternehmers erfordern.
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WAGENVERUNREINIGUNG Bei außergewöhnlicher Verunreinigung des Fahrzeuges durch den Fahrgast darf ein angemessenes Entgelt für die Reinigung gefordert werden. Ebenso darf bei von Fahrgästen verschuldeten Beschädigungen des Fahrzeuges ein angemessenes Entgelt für die Instandsetzung gefordert werden (§§ 1295 ff ABGB).
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FAHRPEISANZEIGER Taxifahrzeuge müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die automatisch vom Tagtarif auf den Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif und umgekehrt umschalten.
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STRAFEN Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 15 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahnden.
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INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für die Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz, Amtliche Linzer Zeitung Folge 10/2006, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Dipl.-Ing. Erich Haider
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